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Mobbing- und Bossing-Schutz » Arbeitgeberfürsorge

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Gleichbehandlung der Geschlechter » Arbeitgeberfürsorge

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. Die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben stützt sich auf BV 8 Abs. 3. Und auf das Gleichstellungsgesetz GlG vom 24.03.1995 (SR 151.1). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss GlG 3 aufgrund ihres Geschlechts. Weder direkt noch indirekt. Auf die familiäre Situation. Bei der Beförderung und.

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Gesetzliche Grundlage » Arbeitgeberfürsorge

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. VII Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Ihm billigerweise zugemutet werden kann. Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen. Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an...

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Fürsorgepflichtverletzung » Arbeitgeberfürsorge

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber ermöglicht dem Arbeitnehmer folgende Sanktionen:. Nur bei schwerwiegenden (Persönlichkeits-)Verletzungen (oder aus anderen wichtigen Gründen). Verletzung der Fürsorgepflicht macht Arbeitsleistung. BGE 112 II 138. BGE 115 II 251. BGE 124 III 133.

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Referenzpflicht » Arbeitgeberfürsorge

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. Der Arbeitgeber ist nach entsprechender Ermächtigung durch den Arbeitnehmer zur Referenzauskunft gehalten. Der Arbeitgeber darf Angaben machen. Zur Leistung des Arbeitnehmers. Zum Verhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber soll keine Auskünfte geben. Zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages.

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Links » Arbeitsrecht

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag in der Schweiz: Informationen, Muster-Arbeitsverträge und mehr. Kündigung / Entlassung / Beendigung Arbeitsverhältnis. Für Arbeitgeber von Interesse. Für Arbeitnehmer von Interesse. Für Kadermitarbeiter von Interesse. Vollständiges Verzeichnis zum Arbeitsrecht. Informationen zu arbeitsrechtlichen Themen. Teilen mit / Drucken:. Lohn / Stundenl...

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Spesenpauschale » Auslagen / Spesen

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zu Auslagen / Spesen / Spesenersatz im Schweizer Arbeitsrecht. Gesetz (OR 327a Abs. 2). Deckungszwang für alle durchschnittlich anfallenden notwendigen Kosten. Verletzung, wenn über eine längere Zeitperiode, zB ein Jahr, keine Volldeckung. Grund: Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.

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Vertrauensspesen » Auslagen / Spesen

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Auslagenersatz effektiv » Auslagen / Spesen

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Mitwirkung » Arbeitnehmermitwirkung

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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. Den Arbeitgeber trifft im Arbeitsverhältnis eine Fürsorgepflicht zugunsten des Arbeitnehmers. Zum Schutzfokus zählen Leib und Leben, Eigentum sowie körperliche, sexuelle und geistige Integrität, u.a. auch die persönliche und berufliche Ehre, die Stellung und das Ansehen des Arbeitnehmers im Betrieb.

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