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Arbeitgeberfürsorge › ArbeitgeberfürsorgeEinleitung zu Arbeitgeberfürsorge.
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Einleitung zu Arbeitgeberfürsorge.
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Einleitung zu Arbeitgeberfürsorge.
Mobbing- und Bossing-Schutz » Arbeitgeberfürsorge
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. Mobbing ist systematisches Schikanieren und/oder Ausgrenzen. Wird der oder die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemobbt, spricht man von Bossing. Das systematische Schikanieren und/oder Ausgrenzen kann erfolgen:. Durch eine Gruppe von Arbeitskollegen. Massnahmen zur Verhinderung von Mobbing. BGE 125 III 73.
Gleichbehandlung der Geschlechter » Arbeitgeberfürsorge
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. Die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben stützt sich auf BV 8 Abs. 3. Und auf das Gleichstellungsgesetz GlG vom 24.03.1995 (SR 151.1). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss GlG 3 aufgrund ihres Geschlechts. Weder direkt noch indirekt. Auf die familiäre Situation. Bei der Beförderung und.
Gesetzliche Grundlage » Arbeitgeberfürsorge
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. VII Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Ihm billigerweise zugemutet werden kann. Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen. Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an...
Fürsorgepflichtverletzung » Arbeitgeberfürsorge
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber ermöglicht dem Arbeitnehmer folgende Sanktionen:. Nur bei schwerwiegenden (Persönlichkeits-)Verletzungen (oder aus anderen wichtigen Gründen). Verletzung der Fürsorgepflicht macht Arbeitsleistung. BGE 112 II 138. BGE 115 II 251. BGE 124 III 133.
Referenzpflicht » Arbeitgeberfürsorge
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. Der Arbeitgeber ist nach entsprechender Ermächtigung durch den Arbeitnehmer zur Referenzauskunft gehalten. Der Arbeitgeber darf Angaben machen. Zur Leistung des Arbeitnehmers. Zum Verhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber soll keine Auskünfte geben. Zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages.
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Links » Arbeitsrecht
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag in der Schweiz: Informationen, Muster-Arbeitsverträge und mehr. Kündigung / Entlassung / Beendigung Arbeitsverhältnis. Für Arbeitgeber von Interesse. Für Arbeitnehmer von Interesse. Für Kadermitarbeiter von Interesse. Vollständiges Verzeichnis zum Arbeitsrecht. Informationen zu arbeitsrechtlichen Themen. Teilen mit / Drucken:. Lohn / Stundenl...
Spesenpauschale » Auslagen / Spesen
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zu Auslagen / Spesen / Spesenersatz im Schweizer Arbeitsrecht. Gesetz (OR 327a Abs. 2). Deckungszwang für alle durchschnittlich anfallenden notwendigen Kosten. Verletzung, wenn über eine längere Zeitperiode, zB ein Jahr, keine Volldeckung. Grund: Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Vertrauensspesen » Auslagen / Spesen
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zu Auslagen / Spesen / Spesenersatz im Schweizer Arbeitsrecht. Ersatzpflicht nur für effektiv entstandene Auslagen. Arbeitgeber stellt ohne Nachkontrolle auf die Angaben des Arbeitnehmers ab. Nicht Bedeutung eines Vergütungsausschlusses für übersteigende Spesenbeträge. OR 327a Abs. 3). JAR 2010 S. 526. Arbeitgeberfürsorge nach Schweizer Arbeitsrecht. Keine Aus...
Auslagenersatz effektiv » Auslagen / Spesen
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zu Auslagen / Spesen / Spesenersatz im Schweizer Arbeitsrecht. Gesetz (OR 327a Abs. 1). OR 327a Abs. 1). Aufgrund der Fürsorgepflicht ( OR 328. Zwingender Ersatz notwendiger Auslagen (Spesen). Beweislastobliegenheit für Notwendigkeit und Höhe. Unmöglichkeit des ziffernmässigen Beweises. Richterschätzung analog OR 42 Abs. 2. Umzugskosten an neuen Arbeitsort.
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Mitwirkung » Arbeitnehmermitwirkung
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Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Arbeitnehmermitwirkung: Arbeitnehmervertretung und Mitsprache. Der Arbeitnehmervertretung (MitwG 9 ff.) bzw. der einzelnen Arbeitnehmer (MitwG 4) betreffen:. Alle Fragen des Gesundheitsschutzes (ArG 48 Abs. 1 lit. a). Organisation der Arbeitszeit und Gestaltung der Stundenpläne (ArG 48 Abs. 1 lit. b). Massnahmen bei Nacharbeit (ArG 48 1 lit. c). Behinderun...
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Miete für Privatnutzung. EDV Hard- und Software. AMS Fuhrparkmanagement GmbH ist eine banken- und herstellerunabhängige Gesellschaft. Wir entwickeln Lösungen. Für Unternehmen und deren Mitarbeiter. Von der Gehaltsumwandlung bis zur Privatnutzung ohne geldwerten Vorteil. Die Kosten eines Fahrzeuges werden auch durch das Fahrverhalten beeinflusst. Mit unseren Lösungen kann das Kostenbewusstsein des Fahrzeugnutzers gestärkt und damit sogar die Versteuerung der Privatnutzung vermieden werden.
Willkommen - Arbeitgeberforum Zukunft der Arbeit
Herzlich Willkommen zum 1. Arbeitgeberforum zur Zukunft der Arbeit. Selbstbestimmtes Arbeiten in flexiblen Systemen. Prof Dr.-Ing. Sascha Stowasser. Direktor des Instituts für angewandte Arbeitswissenschaft e. V. Einführung in die Thematik. Die Präsidentin der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Isabel Rothe. Konzeptvorstellung und Erfahrungsbericht über den Umgang mit Mobilarbeit bei BMW. Wie gut funktionieren Chats, Wikis und Intranet als Werkzeuge wirklich?
Arbeitgeberfürsorge › Arbeitgeberfürsorge
Springe zur primären Navigation (Drücke Enter). Springe zur sekundären Navigation (Drücke Enter). Springe zum Inhalt (Drücke Enter). Informationen zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in der Schweiz. Den Arbeitgeber trifft im Arbeitsverhältnis eine Fürsorgepflicht zugunsten des Arbeitnehmers. Zum Schutzfokus zählen Leib und Leben, Eigentum sowie körperliche, sexuelle und geistige Integrität, u.a. auch die persönliche und berufliche Ehre, die Stellung und das Ansehen des Arbeitnehmers im Betrieb.
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